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E-Recht im Online-Marketing und seine 7 Bestandteile

E-Recht im Online MarketingE-Recht

Im World Wide Web herrscht schon lange kein rechtsfreier Raum mehr. In den neunziger Jahren gab es noch viele Grauzonen im E-Recht, die besonders das Online-Marketing betrafen. Heutzutage gibt es jedoch eine Menge neuer Regelungen und Gesetze, welche durch die rasante technologische Entwicklung des Internets nötig wurden. Da im Online-Marketing mittlerweile Milliarden umgesetzt werden bedarf es einem detailliertem E-Recht. Diese wurde in den letzten 15 Jahren Stück für Stück vorangetrieben.

 

E-Recht vs. BGB

Im Gegensatz zum Bürgerlichen Recht, das durch das etablierte BGB gekennzeichnet ist, handelt es sich bei dem E-Recht um eine viele einzelne Gesetze. Das Markenzeichen des E-Rechts ist zunächst einmal der allgemeine Teil, welcher Regelungen der Telekommunikation Regelungen umfasst. Außerdem gibt es einen besonderen Teil, welcher viele einzelne Rechtsgebiete zusammenfügt. Das “normale” Online-Marketing oder E-Commerce wird durch das Vertrags- und Verbraucherschutzrecht gebildet. Außerdem sind im Online-Marketing E-Recht noch das Internet-Wirtschaftsrecht, wie z. B. das Wettbewerbs- und Urheber- bzw. Haftungsrecht bzw. Arbeitsrecht maßgebend ohne welchen viele Online-Marketing Fragen unbeantwortet bleiben würden. Deshalb werden an dieser Stelle alle für das E-Recht in Online-Marketing relavanten Rechtsgebiete erwähnt.

 

1. Das Telemediengesetz (TMG)E-Recht Hammer

Das TMG regelt die Rahmenbedingungen des E-Rechts im Online-Marketing für die so genannten Telemedien. Es wurde am 26.02.2007 verabschiedet und trat am 01.03.2007 in Kraft. Das Telemediengesetz (TMG) ersetzt mehr oder weniger vollständig das Teledienstegesetz (TDG), das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und auch das Informations- und Kommunikationsdienstegesetz (IuKDG) und auch den Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV).

Das Informations- und Kommunikationsdienstegesetz (IuKDG)
Im IuKDG sollten einheitliche Rahmenbedingungen für elektronische Informations- und Kommunikationsdienste geschaffen werden, welche für eine individuelle Nutzung von Inhalten mittels Telekommunikation bestimmt sind (Teledienste). Wichtigste Bestandteile des IuKDG waren das Teledienstegesetz (TDG) sowie das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG).

Mediendienstestaatsvertrag (MDStV)
Nach heftigen Kompetenzstreitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern wurde schließlich von Bund und Ländern gemeinsam eine Abgrenzung zwischen dem IuKDG auf der einen Seite und den Länderkompetenzen auf der anderen Seite geschaffen. Deshalb wurde fast zeitgleich das inhaltlich fast identische IuKDG auf der einen Seite und des MDStV andererseits geschaffen. Der Sinn dieser Gesetze im E-Recht lag darin, in allen Bundesländern gleiche Rahmenbedingungen für die unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten der Mediendienste in Ton, Bild und Text zu schaffen. Als Mediendienste gelten folgende Dienste:

  • Verteildienste in Form von direkten Angeboten an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder Gewinnen von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, die dem Entgelt (Teleshopping)
  • Verteildienste in denen es Ergebnisse und Datenermittlungen in Text oder Bild mit oder ohne Begleitton verbreitet werden
  • Verteildienste in Form von Fernsehtext, Radiotext oder vergleichbaren Textdiensten
  • Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderungen aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden, mit Ausnahme von solchen Diensten, bei denen der individuelle Leistungsaustausch oder die reine Entwicklung von Daten im Vordergrund steht, ferner von Telespielen.

 

Teledienstegesetz (TDG)
Aus den oben genannten E-Recht Gesetzen sieht man, dass das TDG als eines der wichtigsten Gesetze aus dem IuKDG hervorgegangen ist. Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die rechtlichen Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (EGG) wurde das TDG zuletzt geändert, durch das TMG dann aber wieder aufgehoben. Das TDG diente der Umsetzung der Online-Marketing – Richtlinie. Der Sinn des TDG war es, einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen. Jedoch blieb dieser Zweck weitestgehend unerfüllt.

 

Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG)
Das TDDSG war als bereichsspezifische Datenschutzregelung gedacht, die den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bei dem (über das TDG definierten) Telediensten gewährleisten sollte und soll zu den erweiterten Risiken bei oder durch die Erhebung Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Rahmen des Internet Rechnung tragen.

Der Gesetzgeber glaubt also, dass das Internet gerade eine für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung angesehene Gefährdungslage darstellt, der durch eine entsprechende gesetzliche Regelung entgegengetreten werden muss.

Telemedien sind alle Angebote im Internet, zum Beispiel Online-shops wie Amazon, Online-Auktionshäuser wie eBay und Webportale wie Yahoo!. Aber auch private Websites sind Telemedien. Deshalb wird das TMG im Volksmund auch als das Internetgesetz benannt.

Das TMG, welches viele der vorherigen E-Recht Regelungen im Online-Marketing abgelöst hat, soll die Gesetze im Internet zusammenfassen und außerdem Haftungsbestimmungen definieren, aber vor allem den Schutz gegen Spamming gewährleisten und den Datenschutz im Online-Marketing besser garantieren. Es ist fraglich, ob dies erreicht wird. Durch die Zusammenfassung des bisherigen TDG und des MDStV unter dem Begriff Telemediengesetz wurden neue Abgrenzungsprobleme geschaffen. Denn das TMG gilt noch nicht für absolute Telekommunikationsdienste und auch nicht für den Rundfunk. Bei Internet-Access-Providern gilt das TMG und auch das Telekommunikationsgesetz (TKG), und zwar jeweils mit besonderen Regelungen für den Datenschutz. Soweit es die Haftung im Internet anbelangt, verblieb es bei den bisherigen Regelungen des TDG und MDStV. Auch im Bereich Datenschutz wurden die bisherigen gesetzlichen Regelungen zusammengeworfen und damit nichts Neues geschaffen, wenn man einmal von der Regelung des § 14 Abs. 1 TMG absieht, wonach der Diensteanbieter Auskunft über Bestandsdaten auch an Private zur Durchsetzung ihrer Rechte an geistigem Eigentum erteilen darf.

 

E-Recht-Münze2. Signaturgesetz (SigG)

Im Bereich des Internet und generell in der elektronischen Kommunikationen können (wie es auch millionenfach täglich passiert), Nachrichten verfälscht bzw. von Unberechtigten unter falschem Namen abgegeben werden. Wenn also das Internet sowohl für den Absender als auch für den Empfänger von Nachrichten als Informationsmedium akzeptabel bleiben soll, lässt sich dies nur dadurch realisieren, dass es eine bestimmte Grundlage für die Verlässlichkeit der Authentizität von Nachrichten gibt. Durch elektronischen Signaturen soll dies erreicht werden. Die E-Recht Grundlage ist das Signaturgesetz und in der ergänzenden Signaturverordnung (SigV) enthalten. Als elektronische Signaturen können Daten in elektronischer Form angesehen werden, welche anderen elektronischen Daten angehängt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen.

 

3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

In unzähligen Vorschriften des BGB findet man Regelungen, die direkt oder indirekt das E-Recht im Online-Marketing betreffen. Z. B. regelt § 12 BGB das Namensrecht und somit indirekt auch mögliche Kollisionssituationen bei Domains. Außerdem regeln §§ 13, 14 BGB die Begriffe
des Verbrauchers und Unternehmers. Die Regelungen in §§ 312 b ff. BGB betreffen einerseits Fernabsatzverträge und andererseits die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr.

 

4. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Oft trifft man Sachverhalte an, in welchen bestimmte Präsentationen im Internet gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Z. B. ist es im E-Recht häufig der Fall, dass ein bestimmter Dienstanbieter seinen Impressumspflichten nicht nachgekommen ist oder aber keine entsprechenden Belehrungen für den Datenschutz auf seiner Webseite vornimmt. Immer, wenn diese Internet-Präsentation (auch) an deutsche Verbraucher gerichtet ist, wird das UWG angewendet.

 

5. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Das UWG versucht die Wettbewerber zu schützen und das GWB hingegen will die Institution des Wettbewerbs und dessen Funktionsfähigkeit, mithin die Freiheit des Wettbewerbs als solche schützen. Primär soll es sich also gegen Marktwirkungen wenden, welche mit der Freiheit des Wettbewerbs nicht vereinbar sind. Diese Online-Marketing spezifischen Probleme im E-Recht ergeben sich insbesondere bei der Zusammenarbeit von Unternehmen, welche sich auf der gleichen Wirtschaftsstufe befinden (horizontale Wettbewerbsbeschränkungen). Sie ergeben sich aber auch bei Unternehmen, welche auf verschiedenen Wirtschaftsstufen operieren (vertikale Wettbewerbsbeschränkungen). Spezifische Probleme können sich insbesondere insoweit bei so genannten elektronischen Marktplätzen ergeben.

 

6. Urheberrechtsgesetz (UrhG)E-Recht Richter

Obwohl einzelne Grafiken auf Internetseiten nur als Werke der bildenden Künste Urheberrechtsschutz zu werten sind, so setzt doch ein Werk der bildenden Künste eine menschlich-gestaltete Tätigkeit voraus. Daran könnte es nach Ansicht einiger Gerichte fehlen, wenn es sich um maschinell oder durch Computer geschaffene Kunstwerke handelt. Selbstverständlich ist das Internet aber kein urheberrechtsfreier Raum. Grundlagen des Urheberrechts gelten deshalb auch für das Internet. Dies wird auch insbesondere darin deutlich, dass natürlich Urheberrechte dann verletzt werden können, wenn Software zum Einsatz gelangt, die ohne Genehmigung (Lizenz) des Softwareherstellers zum Einsatz kommt.

 

7. Markengesetz (MarkenG)

Wenn Plattformbetreiber oder ein Domaininhaber Zeichen oder Symbole verwenden, welche mit einer Marke, Firma oder einem sonstigen Unternehmenskennzeichen identisch oder zum verwechseln ähnlich sind, dadurch eine Verwechslungsgefahr entsteht, so ist u. U. eine markenrechtlicher Anspruch nach Maßgabe der §§ 14, 15 MarkenG gegeben, die den Verantwortlichen auf Unterlassung und/oder Schadensersatz haften lässt. Auch der Wahl der richtigen Domain steht im Blick des MarkenG im E-Recht.

All die obenstehenden Regelungen und Gesetze stellen nur einen Querschnitt dar und haben bestimmt keinen abschließenden Charakter im Online-Marketing oder im E-Recht. Viele weitere Vorschriften, Verordnungen und Gesetze aus unterschiedlichsten Gesetzeswerken müssten hinzugefügt werden, um die rechtlichen Grundlagen der geschäftlichen Tätigkeit im Online-Marketing umfassend beschreiben zu wollen.

 

9 Antworten

  1. Eine tolle Zusammenfassung! Die dürfte sicherlich vielen helfen, die eben erst in diesem Bereich anfangen und noch nicht ganz den Überblick haben, auf welche Gesetzeslagen sie zu achten haben bzw. mit welchen Gesetzen sie sich intensiver beschäftigen müssen. Super!

  2. Eigentlich finde ich es ja wirklich gut, dass die Grauzonen mehr oder minder aus dem World Wide Web verschwinden. Allerdings sorgen diese ganzen Gesetzestexte auch dafür, dass die Verständlichkeit für Betreiber und auch die Nutzer von Online-Shops stark darunter leidet. Mittlerweile muss man sich ja vor praktisch jedem Schritt genau darüber informieren, ob damit ja kein Gesetz missachtet wurde. Meines Erachtens würde es vollkommen ausreichen, wenn man das ganze auf ein bis zwei Gesetze zusammenlegt.

  3. Vielen Dank für diese Übersicht. ich selbst fange gerade an mich mit diesem Thema näher auseinander zusetzen. Da ist dieser Artikel auf jedenfall sehr hilfreich. Gerade was die ganzen Grauzonen betrifft, sollte es endlich mal fähige Urteile geben. Aber wahrscheinlich müssten die Richter von Heute, dann erst einmal eine IT-Ausbildung genießen, um die Zusammenhänge und Hintergründe zu verstehen.

  4. Ich danke Ihnen für den interessanten Artikel. Deswegen sollte man sich als Internetmarketer auf jeden Fall im E-Recht erkundigen und schlau machen um Abmahnungen zu vermeiden.
    Beste Grüße,
    Jens

  5. Es gibt immer mehr Grauzonen und mittlerweile muss man sich wirklich vor praktisch jedem Schritt genau darüber informieren, ob damit ja kein Gesetz missachtet wurde.

  6. Vielen Dank für den informativen Beitrag.

  7. Interessanter Blogartikel und wieder habe ich was neues dazu gelernt. Bisher war mir nicht bewusst, dass es sieben Bestandteile im E-Recht gibt. Gut zu wissen. 🙂

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